4386: Restitution von Raubkunst aus privatem Besitz

Es findet wieder eine Debatte über die Restitution von Raubkunst aus privatem Besitz statt. Kein Land in Europa hat dafür bisher eine gesetzliche Regelung gefunden. Nach der Einigung auf die „Washingtoner Prinzipien“ 1998 haben Bund, Länder und Kommunen 1999 eine „Gemeinsame Erklärung“ zur „Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ abgegeben. Das verpflichtet öffentliche Museen zu Provenienzforschung und Restitution.

Bis heute ungeregelt ist die Restitution bei NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut aus privatem Besitz. Solche Kunstwerke sind de facto unverkäuflich. Im Idealfall einigen sich Privatbesitzer und Anspruchsteller dahingehend, dass entweder das Werk zur Auktion gegeben und der Erlös nach bestimmten Quoten aufgeteilt oder den anspruchstellenden Familien eine Zahlung angeboten wird. Je wertvoller die Arbeiten sind, desto schwieriger sind derartige Lösungen. Die früheren Eigentümer können ihre Ansprüche nach 30 Jahren nicht mehr geltend machen, weil sie dann verjährt sind. Die heutigen Besitzer argumentieren häufig damit, sie hätten die Werke vor mehr als zehn Jahren „in gutem Glauben“ erworben.

Wer eine Arbeit auf einer öffentlichen Versteigerung erwirbt, wird laut BGB Eigentümer auch wenn das Bild NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Nimmt man die moralische Verpflichtung ernst, geraubtes Kulturgut auch aus privater Herkunft zu restituieren, bleibt kein anderer Weg, als dass der Bund einen Fonds schaffen muss, durch den die Rückgabe erleichtert und ermöglicht wird. Der Eigentümer wird zur Rückgabe eher bereit sein, wenn der Kaufpreis, den er einst gezahlt hat, aus diesem Fonds erstattet wird. „Die Verpflichtung des Staates, Restitution von NS-entzogenem Kulturgut zu ermöglichen, gebietet es, die finanziellen Mittel aufzubringen, um den Weg zur Restitution von Kunst auch aus privatem Besitz zu ebnen. Käufe derartiger Arbeiten liegen häufig viele Jahrzehnte zurück, so dass der damals gezahlte Kaufpreis oft in keinem Verhältnis steht zu dem Wert, den die Arbeiten bedeutender Künstler heute haben.“ (Peter Raue/Felix Stang, SZ 22.6.23)

Josef Schuster, Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, sagt, dass die „Wiederherstellung von Recht und Eigentum“, also die Rückgabe geraubter Kunstwerke, vielleicht die einzige Kategorie sei, in der „wahrhaftig das erlittene Unrecht von Jüdinnen und Juden zumindest in diesem engen technischen Rahmen rückgängig gemacht werden kann“. Opferorganisationen und Erben dringen darauf, dass auch privater Kunstbesitz systematisch erforscht und restituiert werden muss. Sogar der Kunsthandel würde von der Aufarbeitung profitieren, weil sie endlich Rechtssicherheit schafft. Deutsche Kunsthändler und Auktionshäuser fürchten, dass sich der Handel sonst ins Ausland verlagern könnte (Catrin Lorch, SZ 6.6.23).