Der Frauenanteil im Bundestag ist auf ca. 30 Prozent gesunken. Das hat zu einer Wahlprüfungsbeschwerde einer Gruppe von Frauen geführt, die von der Rechtsprofessorin Silke Laskowski vertreten werden. Diese Beschwerde hat das Bundesverfassungsgericht auf 34 Seiten zurückgewiesen. Das Gericht hat auf den „weiten Gestaltungsspielraum“ des Gesetzgebers verwiesen. Wie aber würde das Bundesverfassungsgericht entscheiden, falls der Bundestag ein Bundesparitätsgesetz erlassen würde? Es liegen bereits Verfassungsbeschwerden zu den Paritätsgesetzen in Brandenburg und Thüringen vor. Das Gericht qualifizierte die aktuelle Beschwerde als „unzulässig“. Das lässt mehr offen als „unbegründet“. Auf drei Punkte legt das Gericht großen Wert:
1. Wenn es um formal gleiche Chancen gehe, so das Gericht, dann könnte doch gerade das Fehlen von Paritätsvorgaben der Chancengleichheit Rechnung tragen, „während die Anordnung von Paritätsverpflichtungen diesem Grundsatz widerspräche“.
2. Die Abgeordneten sind dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich. Das freie Mandat enthalte eine Absage an alle Formen einer Bindung an regionale oder gesellschaftliche Gruppen.
3. Die Parteienfreiheit verbietet es, in die Kandidatenwahl der Parteien einzugreifen.
Am Ende seines Textes hat das Bundesverfassungsgericht aber doch noch eine Tür für die Geschlechterparität in Parlamenten offengelassen. Entscheidend dafür ist Art. 3 GG, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert. Das klingt fast wie eine Einladung zur Parität. Allerdings bringt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Debatte darüber nicht wirklich weiter (Wolfgang Janisch, SZ 3.2.21).