Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Negativzinsen auf Spareinlagen und Tagesgeld unwirksam waren. Anders bei Girokontenguthaben, wo sie im Grundsatz zulässig sind. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn Sparguthaben durch Negativzinsen weniger würden. „Das steht dem Vertragszweck diametral entgegen.“ Die dazu eingereichten Klagen der Verbraucherzentralen hatten also Erfolg (SZ 5.2.25).