3492: Arbeitgeber können Kopftuch verbieten.

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat, dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Symbolen verbieten. Wenn damit im Verhältnis zu den Kunden eine Unternehmenspolitik strikter religiöser Neutralität zum Ausdruck gebracht werden soll. Es ging um zwei Fälle aus Deutschland. Nach dem EuGH ist aber nicht automatisch jedes religiöse Symbol verboten. Unternehmer müssen spürbare wirtschaftliche Nachteile nachweisen.

Der Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing (Bonn) dazu: „Den meisten Kunden wird es schlicht egal sein, ob in einer Kaffee-Kette Mitarbeiter mit oder ohne Kopftuch arbeiten.“ Im Fall von Kindertagesstätten ist der Wille der Eltern ausschlaggebend. Wenn sie nicht wollen, dass ihr Kind von einer religiösen Erziehern angeleitet wird, können sie das verhindern. „Eine Politik der Neutralität im Unternehmen kann aber nur dann wirksam verfolgt werden, wenn überhaupt keine Bekundungen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugung erlaubt sind.“ Das gilt z.B. auch für kleine, offen getragene Kreuze (Wolfgang Janisch, SZ 16.6.21).