1879: Vor 60 Jahren: das Lüth-Urteil

Ein Garant der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit ist bei uns das Bundesverfassungsgericht. Durch seine wegweisende Rechtsprechung hat es nicht wenig zur Festigung von Demokratie und Gewaltenteilung beigetragen. Das gilt nicht zuletzt – und hier kann ich es beurteilen – bei der Meinungsfreiheit und den Medien. Hier kennen wir die Grundsatzurteile von 1961, 1971, 1981, 1986 etc.

Im Januar 1958 erging das Lüth-Urteil. Der hamburgische Senatsdirektor Erich Lüth hatte zum Boykott des Films „Die unsterbliche Geliebte“ (1951) des Nazi-Meisterregisseurs Veit Harlan (1899-1964) aufgerufen. Der hatte die Nazi-Propaganda durch teilweise sehr beeindruckende Filme bereichert: „Der Herrscher“ 1937, „Jugend“ 1938, „Jud Süß“ 1940, „Der große König“ 1942, „Kolberg“ 1945 u.a. Nach Lüth hatte dessen „ganzes Wirken (…) die Mordhetze der Nazis und die Massenvernichtung für Andersdenkende und Andersrassige“ gefördert. Produktionsfirma und Filmverleih klagten gegen Lüth. Und in den ersten zwei Instanzen bekamen sie Recht. Das Bundesverfassungsgericht gab Erich Lüth Recht.

Es stellte fest, dass die Grundrechte (wie die Meinungsfreiheit) keineswegs nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, sondern ebenso Schutzrechte im Verhältnis von Bürger zu Bürger. Das Grundgesetz (GG) sei ein Wertesystem, das für das gesamte Recht gelte. Insofern sei Lüths Boykottaufruf nicht „sittenwidrig“. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sei als

„unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte.“ Es sei „in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“.

Lüth hatte befürchtet, das Wiederauftreten Harlans könne – vor allem im Ausland – so gedeutet werden, „als habe sich deutschen Kulturleben gegenüber der nationalsozialistischen Zeit nichts geändert.“ Diese Befürchtungen beträfen eine für das deutsche Volk sehr wesentliche Frage, im Grunde die seiner sittlichen Haltung und seiner darauf beruhenden Geltung in der Welt. „Dem deutschen Ansehen hat nichts so geschadet wie die grausame Verfolgung der Juden durch den Nationalsozialismus. Es besteht also ein entscheidendes Interesse daran, dass die Welt gewiss sein kann, das deutsche Volk habe sich von dieser Geisteshaltung abgewandt und verurteile sie nicht aus politischen Opportunitätsgründen, sondern aus der durch eigene innere Umkehr gewonnenen Einsicht in ihre Verwerflichkeit.“

Dazu schreibt Christian Bommarius (SZ 10./11.2.18): „Der Erfolg darf nicht verspielt werden. Aber er droht verspielt zu werden, wenn geistigen Nachfahren Harlans und seiner Anhänger nicht oder nicht laut genug widersprochen wird. … Er droht verspielt zu werden, wenn nicht Rassisten, Islamophoben, Antisemiten widersprochen wird, sondern nur dem – allerdings wenig geglückten – Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das dem Hass entgegentritt, den Rassisten, Islamophoben, Antisemiten im Netz verbreiten. Das Grundgesetz schützt die Demokratie, nicht die vermeintliche Meinungsfreiheit ihrer Feinde.“

 

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