1795: § 219 a StGB streichen

Das Amtsgericht Gießen hat im November die Ärztin Kristina Hänel wegen eines Verstoßes gegen § 219 a StGB zu einer Geldstrafe von 6 000 Euro verurteilt, weil auf ihrer Website das Wort „Schwangerschaftsabbruch“ vorkam. § 219 a StGB stellt diejenigen unter Strafe, die „in grob anstößiger Weise“ oder um eines „Vermögensvorteils wegen“ Schwangerschaftsabbrüche „anbieten“, „ankündigen“ oder „anpreisen“. Das ist auch dann der Fall, wenn ausschließlich sachliche Informationen gegeben werden. Die

SPD-Bundestagsfraktion

hat deswegen einen Gesetzentwurf formuliert, der die ersatzlose Streichung des Paragrafen fordert. Ähnliche Vorhaben gibt es bei

den Linken,

den Grünen und

der FDP.

Man könne nun nicht mehr länger warten, heißt es dort. Für die FDP gehören Schwangerschaftsabbrüche zu einer flächendeckenden ärztlichen Grundversorgung. Aus der Union (CDU/CSU) hört man dagegen: „Wer den § 219 a StGB ersatzlos streichen möchte, muss in Zukunft mit offener Werbung im Internet und Fernsehen, in Zeitschriften etc. für Abtreibungen rechnen.“

Sollte es gelingen, die Vorhaben von SPD, Linken, Grünen und FDP zu koordinieren, kämen 369 von 709 Stimmen zusammen, eine ausreichende Mehrheit. Tatsächlich hilft der § 219 a StGB den

radikalen Abtreibungsgegnern

aus evangelikalen Kreisen. Die haben kürzlich sogar den katholischen Bischof von Limburg angezeigt, weil auf einer zum Bistum gehörenden Website auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, sich bei der evangelischen Diakonie Hochtaunus einen Beratungsschein zu holen (Dinah Riese, taz 30.11.17).

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