Frank Castorfs „Baal“-Inszenierung (Bertolt Brecht) kam im Januar 2015 am Münchener Residenztheater heraus. Sie wurde abgesetzt und konnte zum letzten Mal im Mai 2015 beim Berliner Theatertreffen gezeigt werden. Aufgrund einer einstweiligen Anordnung, welche die Brecht-Rechteinhaberin Barbara Brecht-Schall und der Suhrkamp-Verlag erwirkt hatten. Bei Castorff war Brechts „Baal“ eine Textrampe gewesen für einen historisch-politisch viel größeren Entwurf. Der Theater-Dekonstruktivist Castorf hatte das Stück in den Kontext des europäischen Kolonialismus gestellt. Darin waren Anleihen bei Francis Ford Coppolas „Apocalypse Now“, bei Rimbaud, Verlaine, Ernst Jünger und Frantz Fanon gemacht worden.
Das entsprach nicht dem Geschmack von Frau Brecht-Schall. Eine Aufführung gesehen hatte sie nicht. Der Direktor des Deutschen Bühnenvereins, Rolf Bolwin, dazu: „Der Fall zeigt, wie sehr das Urheberrecht noch immer wie in Stein gemeißelt dasteht, obwohl es der heutigen Aufführungspraxis in keiner Weise mehr entspricht.“ Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines Künstlers. In Deutschland bis 70 Jahre nach seinem Tod. Es wird auf die Erben übertragen. Das ist grundsätzlich gut. Es geht dabei meistens um viel Geld. Im Urheberrecht ist der Autor stark. Und der Regisseur schwach. Er macht aus dem Stück Theater und schafft damit eigenständig Kunst. Häufig und anscheinend auch bei Frau Brecht-Schall gehen die Erben etwa nach dem Motto vor: Streichungen gehen in Ordnung, Hinzufügungen nicht.
Brecht selbst ging bekanntlich mit geistigem Eigentum lax um. Es muss auch deshalb die Frage gestellt werden, warum das Urheberrecht eines weltberühmten, fast 60 Jahre toten Autors eigentlich so viel mehr wiegt als die Freiheit eines nicht minder großen Regisseurs, sich als Künstler damit auseinanderszusetzen. Zumal dann, wenn er es ernsthaft tut, ohne Verballhornung und Zersetzungswut. Rolf Bolwin fügt hinzu: „Die Schutzbedürftigkeit eines Werkes, das gerade erst geschrieben wurde, ist stärker als die eines Autors, der schon 60 Jahre tot ist. Da ist einfach bei Brecht mehr erlaubt als, sagen wir, bei Roland Schimmelpfennig.“
Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich dazu in der gewohnten Klarheit, als es zu entscheiden hatte, ob Heiner Müllers „Germania 3. Gespenster am toten Mann“ urheberrechtswidrig war, in dem Passagen aus Brechts „Das Leben des Galilei“ und „Coriolan“ zitiert wurden. In dem Beschluss vom 29.6.2000 heißt es: „Dabei ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vilemehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut.“ (Christine Dössel SZ 17.7.15)
In diesem Sinn muss unser Urheberrecht geändert werden.