3181: Die Kölner Silvesternacht 2015

Heike Haarhof hat 2020 in Bochum über die Berichterstattung zur Kölner Silvesternacht 2015 promoviert. In der taz (12./13.12.20) fasst sie ihre Ergebnisse zusammen:

1. Untersucht wurden 1.075 Artikel aus den sechs überregionalen Zeitungen „Neues Deutschland“, „taz“, „Süddeutsche Zeitung“, „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, „Die Welt“, „Bild“ und den fünf Regionalzeitungen „Kölner Stadtanzeiger“, „Kölnische Rundschau“, „Express“, „Rheinische Post“, „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“.

2. Die Täter vor dem und im Kölner Hauptbahnhof waren vorzüglich aus dem nordafrikanisch/arabischen Raum stammende junge Männer, die weithin unter Alkohol und Drogen standen, enthemmt und krawallbereit waren.

3. Unter den Augen einer unterbesetzten und heillos desorganisierten Kölner Polizei beklauten und schikanierten sie Passanten und Feiernde. Und sie belästigten hunderte von Frauen sexuell.

4. Den Journalisten, die darüber berichteten, wurden vorzugsweise zwei Vorwürfe gemacht: a) Sie hätten aus falsch verstandener „Political Correctness“ die Herkunft der Täter nicht genannt. b) Sie hätten sie auf Grund ihrer Herkunft diskriminiert.

5. Die Pressearbeit der Kölner Polizei war im Kern unsachgemäß.

6. Dem Publikum wurden keine Informationen vorenthalten, auch nicht über die mutmaßlichen Täter.

7. Der religiöse Hintergrund (etwa: „muslimisch“) spielte nur in 9,7 Prozent der Berichterstattung eine Rolle. In 84,4 Prozent wurde die mutmaßliche Herkunft genannt. In 52,5 Prozent der Aufenthaltsstatus („Flüchtling“).

8. Elf (11) Journalisten hat Heike Haarhoff persönlich interviewt.

9. Sie betonten: Ihre Hauptkriterien für die Berichterstattung seien professionelle Standards gewesen. Etwa Nachrichtenfaktoren.

10. Die Homogenität der mutmaßlichen Täter hinsichtlich des Alters, des Geschlechts und der Herkunft sei der Grund dafür gewesen, dass der Vorgang für wichtig erachtet worden sei und eine entsprechende Berichterstattung nach sich gezogen habe.

11. Die befragten Journalisten betonten, dass für sie berufsethische Normen (etwa der Pressecodex des Deutschen Presserats) und Persönlichkeitsrechte entscheidend seien.

12. Allein das Nennen der Herkunft einer Person stelle noch keine Diskriminierung dar.

13. In diesem Punkt ist der Pressecodex des Deutschen Presserats nach der Kölner Silvesternacht geändert worden.

14. Mittlerweile gilt, dass die Herkunft genannt werden darf, „wenn ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt“.