2573: Die Grenzen der Meinungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner wegweisenden Rechtsprechung stets eine Linie verfolgt, welche die Meinungsfreiheit ganz hoch handelt, sehr hoch. Es folgt damit einem Diskursparadigma, das darin besteht, dass eine robuste Auseinandersetzung besser ist als obrigkeitsstaatliche Repression. Möglicherweise stammt die einschlägige Rechtsprechung aber noch aus der guten alten Zeit vor dem Internet. Angesichts der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, nach der man Renate Künast (Grüne) eine „Drecksfotze“ nennen darf, werden nun Überlegungen angestellt, wie die Meinungsfreiheit unter den Bedingungen der sozialen Medien neu und besser formuliert werden kann.

1. Eine Schmähkritik ist die einzige vollständig verbotene Kritik, die „in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann“.

2. Die Bezeichnung „Dummschwätzer“ kann infolgedessen eine Schmähkritik sein. Oder auch nicht, wenn damit „dumme Aussagen“ gemeint sind.

3. So wie man im Straßenverkehr ein klein wenig zu schnell fahren darf, so darf man auch ein bisschen zu wüst formulieren. Sonst würden zu viele Menschen gleich ganz den Mund halten.

4. Die wissenschaftliche Konfliktforschung hat festgestellt, dass in der Zeit der sozialen Medien die Herabwürdigung von Personen des öffentlichen Lebens durch gezielte Kampagnen zum politischen Kampfinstrument regelrechter Hassgemeinschaften geworden ist.

5. Im Netz haben sich Gruppen zusammengefunden, die gar keinen Diskurs führen wollen. Sie wollen die demokratische Debatte zerstören.

6. „Gerade bei Hassbotschaften im Internet besteht auf Grund der Breitenwirkung von Angriffen zunehmend eher die Gefahr, dass der demokratische Prozess durch einen Overkill an kommunikativer Aggression beeinträchtigt wird.“

7. „Hassrede hat gesundheitliche, psychische und soziale Wirkungen, die aus Mangel an Wissen darüber in Gerichtsverfahren schlichtweg übersehen werden.“

8. Journalisten werden regelmäßig mit verbalen Angriffen verfolgt.

9. Über die Behandlung von Anonymität im Netz kann nur das Bundesverfassungsgericht selbst verbindliche Auskunft geben.

10. „Seine großen und leider zu seltenen mündlichen Verhandlungen sind oft Lehrstunden für die Republik gewesen.“ (Wolfgang Janisch, SZ 10.10.19)

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