2522: Kopftuch-Verbot in der Grundschule mit der Verfassung vereinbar

Der Tübinger Verfassungsrechtler Martin Nettesheim stellt in einem Rechtsgutachten für die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes fest, dass ein Kopftuchverbot für Schülerinnen unter viezehn Jahren mit der Verfassung vereinbar sei. Es würde weder die Religionsfreiheit der Kinder beeinträchtigen noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erziehungsrechte der Eltern sein. „Gesetzgeberische Erziehungsziele lassen es zu, in der Schule äußere Manifestationen mit religiöser Konnotation durch noch nicht glaubensreife Kinder zu unterbinden.“

Damit stellt sich Nettesheim gegen den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags, der 2017 dekretierte, dass ein Kopftuchverbot für Schülerinnen „wohl nicht zulässig wäre“. Inzwischen haben CDU-Bundestagsabgeordnete ein weiteres Gutachten bestellt, das im Herbst vorgelegt werden soll. Die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes setzt sich für die Gleichberechtigung und Selbstbestimmung von Frauen ein. Ein Kopftuchverbot sollte für alle weiblichen Menschen unter 18 Jahren gelten. Kinderverschleierung sei ein Phänomen des islamischen Fundamentalismus, „das auf frühe Indoktrination und gegen die verfassungsmäßig garantierte Gleichberechtigung der Geschlechter zielt.“ Nettesheim sagt, dass das Grundgesetz es erlaube, „dass der Gesetzgeber Schule als Raum konzipiert, in dem Manifestationen partikularer Lebensformen zurückgedrängt werden, um Offenheit zu schaffen.“

Nettesheim stellt klar: Das Kopftuch in der Schule zu verbieten, aber andere religiös konnotierte Kleidung wie eine Kipa zu erlauben, sei problematisch (Paul Munzinger, SZ 30.8.19).

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