2073: BVerfG: Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorsitz von Ferdinand Kirchhoff  hat festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der seit 2013 gültige Beitrag, der gegenwärtig 17,50 Euro beträgt, wird erhoben von allen Wohnungsinhabern unabhängig davon, ob sie Rundfunk (Radio und Fernsehen) tatsächlich nutzen. Er ist keine Steuer.

In einem Punkt gab das Bundesverfassungsgericht den Beschwerdeführern recht: für eine Zweitwohnung ist kein Beitrag zu entrichten. Die Vielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (90 Kanäle) rechtfertige es aber, die potenziellen Nutzer zur Finanzierung heranzuziehen und die Sender nicht als „allgemeine Staatsaufgabe“ über eine „Demokratiesteuer“ zu finanzieren. Da bei der aktuellen Regelung Einzelhaushalte schlechter wegkommen, stünde es dem Gesetzgeber frei, das durch eine Pro-Kopf-Abgabe auszugleichen. Verfassungsrechtlich zwingend sei das aber nicht.

Der Erste Senat hob unerwartet deutlich hervor, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer von Monopoltendenzen, Filterblasen und mangelnder Faktentreue geprägten digitalen Welt besonders bedeutend sei. Der Auftrag der Sender sei es, „ohne den Druck zu Marktgewinnen die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen, das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu stellen und professionell die Vielfalt der Meinungen abzubilden“ (Wolfgang Janisch, SZ 19.7.18).

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