1. Am 25. Juni 2013 hatte die SZ in dem Artikel „Wetten auf den Absturz“ über das Solarunternehmen „Solar Millennium“ von Johannes Kuhn berichtet, dem der Absturz drohe und in dem es den Verdacht auf Insiderhandel gebe.
2. Der kurz darauf erfolgende Untergang der Firma kostete 30.000 Anleger ca. 100 Millionen Euro.
3. In einem von Kuhn angestrengten Unterlassungsverfahren gab die SZ zunächst nach, um ihren Informanten zu schützen.
4. Jahre später klagte Kuhn vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Schadensersatz. Die SZ und zwei ihrer Redakteure sollten 78 Millionen Euro zahlen. Das hätte den Verlag in die Knie zwingen können.
5. Kuhn behauptete den Zusammenhang zwischen dem SZ-Artikel und einem anderen, geplatzten Geschäft in Indien.
6. Ein Geschäftspartner Kuhns bezog sich auf einen Artikel des Zürcher „Tages-Anzeigers“, der den Ursprungsartikel der SZ erheblich verändert hatte. Im Oktober 2018 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage Johannes Kuhns ab. Der ging in Berufung.
7. Das OLG Nürnberg empfahl Kuhn, seine Berufung zurückzunehmen, was dieser ablehnte. Daraufhin wies das OLG Kuhns Berufung ab.
8. Die Entscheidung des OLG Nürnberg macht klar, an was sich Journalisten im Fall von „Verdachtsberichterstattung“ halten müssen.
9. Bei einem Streitwert von 78 Millionen Euro muss der unterlegene Unternehmer 1,5 Millionen Euro an Gerichts- und Anwaltskosten zahlen.
10. Wenn Zeitungen oder Zeitschriften aus Kostengründen vor einer Verdachtsberichterstattung zurückschrecken, könnte das zu einem „verfassungsrechtlich relevanten Einschnürungseffekt“ führen und die Pressefreiheit einengen.
11. Das OLG Nürnberg nannte fünf Kriterien als Voraussetzung für Verdachtsberichterstattung:
„Journalisten müssen sorgfältig recherchieren, ob der Vorwurf zutreffen kann. Dafür müssen sie tragfähige Hinweise haben. Es muss sich um einen Vorgang von ‚gravierendem Gewicht‘ handeln. Die Darstellung darf den Betroffenen nicht vorverurteilen und den Eindruck erwecken, er sei bereits überführt. Zudem muss der Betroffene vor Veröffentlichung die Gelegenheit zur Stellungnahme haben.“ Diese Kriterien habe die SZ eingehalten (Annette Ramelsberger, SZ 5.2.21).