3098: „Rasse“ im Grundgesetz

Im Artikel 3, Absatz 3, GG heißt es:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.

Wohlmeinende wollen nun den Begriff „Rasse“, der „vergiftet“ sei, dort entfernen. Wolfgang Janisch (SZ 21.10.20) schreibt dazu:

„Fest steht, dass diese Reform unnötig ist. Schon richtig, es gibt keine ‚Rassen‘, sondern nur Rassismus: die absichtliche und tief in gesellschaftliche Gewohnheiten eingeschriebene Abwertung bestimmter Menschengruppen. Aber kein Politiker, kein Gericht, kein Bürger unterstellt dem dezidiert antirassistischen Grundgesetz, es halte an einem biologischen Rassebegriff fest. Beim Schutz vor Diskriminierung ‚wegen der Rasse‘ geht es darum, dass Menschen aufgrund äußerer Merkmale bestimmte Eigenschaften angedichtet werden. Um Rassismus also. In diesem Sinn wird das Wort ‚Rasse‘ auch international verwendet, in der Menschenrechtskonvention etwa.

Wirklich dringlich erforderlich wären hingegen Reformen eine Etage unterhalb des Grundgesetzes – mit Gesetzen zur handfesten Umsetzung des Diskriminierungsverbots. Ein Verbot von ‚Racial Profiling‘ wäre da ein Anfang.“

 

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