Wie der BGH mitteilte, durfte die Kölner Polizei im Dezember 2020 einen Mann in Gewahrsam nehmen, der sich geweigert hatte, bei einer Demonstration in der Kölner Altstadt eine Schutzmaske zu tragen. Das war nach der seinerzeitigen nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung vorgeschrieben, sofern viele Leute sich an einem Ort aufhielten. Laut BGH verletzt dies kein Verfassungsrecht. Der Mann hatte vier Stunden in Gewahrsam gesessen (SZ 1.4.22).