2935: BVerfG: Berichterstattung über lange zurückliegende Tatsachen erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Journalisten auch über lange zurückliegende Verfehlungen einer bekannten Persönlichkeit berichten dürfen. Ob ein „Recht auf Vergessen“ bestehe, hänge vom Einzelfall ab.

Ein Wirtschaftsmagazin hatte 2011 in einem Porträt des Vorstandsvorsitzenden eines börsennotierten Krankenhausunternehmens berichtet, dass der Firmenchef, ein früherer Spitzenkandidat der rechtskonservativen Schill-Partei, im Dezember 1983 wegen eines Täuschungsversuchs vom juristischen Staatsexamen ausgeschlossen wurde. Der fühlte sich an den Pranger gestellt und klagte auf sein Recht auf „Vergessenwerden“.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass gerade öffentlich bekannte Personen eine unliebsame Berichterstattung hinnehmen müssten, sofern ein „hinreichendes Berichterstattungsinteresse“ bestehe. Dies müsse die Presse auch selbst beurteilen können. Grenzen für die Berichterstattung gebe es nur, wenn der Kern der Privatsphäre, etwa Ausführungen zur sexuellen Orientierung, betroffen sei (epd, SZ 10.7.20).