2736: Das Bundesverfassungsgericht erlaubt Sterbehilfe.

In einem Urteil von nicht erwarteter Klarheit hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass Sterbehilfe nach der Verfassung erlaubt ist. Damit ist der erst 2015 ins Strafgesetzbuch gekommene § 217 verfassungswidrig. Er sollte die Arbeit von Sterbehilfevereinen unterbinden. Geklagt hatten neben Sterbehilfevereinen Mediziner und Schwerkranke, die sich durch das Gesetz eingeschränkt fühlten. Begründet wurde das Urteil mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dazu Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Die Freiheit gelte nicht nur für unheilbar kranke Menschen, sondern für alle. Suizidhilfe dürfe vom Staat kontrolliert und verboten werden, wenn dadurch auf Menschen unzulässiger Druck ausgeübt werde.

Das Urteil stärkt die Autonomie des Einzelnen.

Beschränkt werden die Eingriffsmöglichkeiten von Kirchen, Hospizvereinen und bestimmten Typen von Palliativmedizinern et alii, die manchmal beinahe so tun, als wüssten sie besser als ich selbst, was für mich gut ist und was ich will. M.E. weist das Urteil in die richtige Richtung. Zweifellos bedarf es nun an vielen Stellen der konkreten rechtsstaatlichen Neuformulierung von Einzelbestimmungen (Michaela Schwinn/Wolfgang Janisch, SZ 27.2.20).

Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.