Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (BGH), Bettina Limperg, hat sich auf einem Symposium in Karlsruhe von den Anti-Zigeuner-Urteilen des BGH distanziert und sie „unerträglich“ genannt. „Diese Rechtsprechung beschämt uns zutiefst.“ Im Zentrum standen zwei BGH-Urteile von 1956, in denen Sinti und Roma, die im Mai 1940 als „Zigeuner“ in polnische Lager deportiert wurden, eine Entschädigung versagt wurde.
Damals erkannte der BGH nur die NS-Maßnahmen ab 1943 an, weil erst sie auf die Vernichtung der Betroffenen abzielten. Diese Differenzierung vertrat der BGH bis 1963 (bis zum Auschwitz-Prozess in Frankfurt). In seinem 1956er Urteil verwies der BGH auf die „Zigeunerplage“. „Sie neigen , wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe zur Achtung von fremden Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb zu eigen ist.“
Auf die Skandalurteile der 50er Jahre hatte der Zentralrat der Sinti und Roma 2014 bei einer Veranstaltung des Justizministeriums hingewiesen und den BGH zu einer ausdrücklichen Distanzierung aufgefordert. In der Folge traf sich die BGH-Präsidentin mit dem Vorsitzenden des Zentralrats Romani Rose und vereinbarte die Organisation einer gemeinsamen wissenschaftlichen Tagung. Die Justiz-Staatssekretärin Stephanie Hubig (SPD) bezeichnete die Tagung als „symbolische Bitte der deutschen Justiz um Entschuldigung“.
Der Autor des Standardwerks „Furchtbare Juristen“, Ingo Müller, weist nach, dass die Nachkriegsjustiz die Ausgrenzung von Sinti und Roma nicht als NS-Unrecht ansah, weil sie schon vor 1933 diskriminiert worden waren. Einige Oberlandesgerichte, dies sei zur Ehre der deutschen Justiz festhestellt, haben von Beginn an auch für die Deportationen von 1940 Entschädigungen gewährt. Sie wurden vom BGH immer wieder korrigiert.
Romani Rose warnte: „Auch heute wird die Kriminalität Einzelner oft wieder zu einem Abstammungsmerkmal erklärt.“ (Christian Rath, taz 19.2.16)