277: Göttinger Strafrechtler: Drohnen sind völkerrechtswidrig.

Kai Ambos, Professor für Strafrecht an der Universität Göttingen, untersucht in der „Außenansicht“ der SZ (17.10.12), wie Drohnen rechtlich zu beurteilen sind. Dabei gelangt er zu dem Schluss, dass die Bundeswehr auf jeden Fall die Finger von Drohnen lassen solle, weil ihr Einsatz völkerrechtswidrig sei.

Ambos schildert zunächst, dass wir Drohneneinsätze seit 2001 kennen. Die Administration Bush setzte Drohnen bewaffnet erstmals in Afghanistan ein. Unter Präsident Obama haben die USA den Drohneneinsatz verfünffacht (292 Einsätze in dreieinhalb Jahren). Die ferngelenkten Raketen stehen bei ihren Befürwortern in dem Ruf, mit chirurgischer Präzision nur das zu treffen, was getroffen werden soll. Also keine Zivilisten. Vorzugsweise geht es um die Jagd auf Führungskräfte der Al Quaida und der Hamas.

Ambos zieht dann eine im September 2012 veröffentlichte Studie der Universitäten Stanford und New York („Living under Drones“) zu Rate. Sie haben den Drohneneinsatz in Wasiristan, einer Bergregion in Pakistan, untersucht. Neun Monate lang wurde der Einsatz analysiert und 130 Interviews mit Opfern, Zeugen und Experten geführt. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass Drohnen keineswegs einer effizienten Terrorismusbekämpfung dienen.

Zusätzliche ausgewertete Daten zeigen, dass zwischen Juni 2004 und September 2012 3325 Personen von Drohnen getötet wurden, darunter 474 bis 881 Zivilisten, von denen wiederum 176 Kinder waren. Danach kann von chirurgischer Präzision keineswegs die Rede sein. Die Drohnen terrorisieren die Bevölkerung und führen bei den Betroffenen zu Traumata. Nur zwei Prozent der Getöteten gehörten zum Führungszirkel von Al Quaida.

Ambos weist darauf hin, dass sowohl bei der geheimdienstlichen Zielauswahl als auch bei der militärischen Zielerfassung gravierende Fehler aufgetreten sind. Es gibt eine Beweislastumkehr, wenn nicht mehr bewiesen werden muss, dass es sich bei den Zielen um Kämpfer (Kombattanten) handelt. Für Ambos sind die Drohneneinsätze moralisch verwerflich und strategisch kontraproduktiv, weil durch sie Ressentiments gegen die USA verstärkt und die Anwerbung neuer Kämpfer erleichtert werde.

Aus Ambos Sicht sind die Drohneneinsätze in der bisherigen Form menschenrechtswidrig und völkerrechtswidrig. Seiner Darstellung nach ist in einem bewaffneten Konflikt nur die Tötung von Kombattanten zulässig. Und Kombattant ist ausschließlich der, der aktiv an Feindseligkeiten gegen die USA teilnimmt, nicht schon der, der etwa der Al Quaida nur angehört. Außerdem, so Ambos, sei der Drohneneinsatz nicht verhältnismäßig. Vor allem werde nicht genau genug zwischen Kombattanten und Zivilisten unterschieden.

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