2338: DFL muss für Polizei bei Risikospielen zahlen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die umfangreichen Polizeieinsätze bei Risiko-Fußballspielen nicht dem Steuerzahler aufgebürdet werden müssen und von der allgemeinen Gefahrenabwehr getrennt werden können. Bremen hatte 2014 ein Gesetz geschaffen, nach dem für Risikospiele eine Gebühr von der DFL verlangt werden darf. Auf dessen Grundlage hatte das Bundesland der DFL 425718,11 Euro für ein Risikospiel zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV in Rechnung gestellt. Der bremische Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) meinte, das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil „Rechtsgeschichte“ geschrieben. DFL-Präsident Reinhard Rauball bedauerte die Entscheidung. Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen wollen dem Bremer Weg nicht folgen. Der Innenminister von Mecklenburg-Vorpommern, Lorent Caffier (CDU), forderte ein einheitliches Vorgehen der Länder. Innensenator Mäurer schätzt die jährlichen Mehrkosten durch Hochrisikospiele auf zwanzig Millionen Euro. Andere Bundesländer bräuchten keine Gesetze wie in Bremen. Im Grundsatz trifft die Bremer Regelung auch andere große kommerzielle Veranstaltungen mit Gefahrenpotential.

Kommentar: Die Entscheidung ist richtig. Auch andere Großveranstalter werden an den Kosten für Polizeieinsätze beteiligt. Niemand ist dazu verpflichtet, Gebühren zu erheben. Der Staat bleibt für Sicherheit und Ordnung verantwortlich. Der organisierte Fußball kann sich nicht auf seine Steuerzahlungen und Präventionsprojekte berufen. Er sieht sich stets nur für das Völkerverbindende zuständig, für Menschenrechtsverletzungen und Gewalt sei die Politik verantwortlich. Das ist nicht plausibel. Die Fans, auch die gewalttätigen, gehören zum Fußball. Das Leipziger Urteil setzt den Fußball unter Druck (FAZ 30.3.19; Reinhard Müller, FAZ 30.3.19). Johannes Aumüller meint, dass die Einsatzkosten der Polizei aus den Fernseh-Rechten des Fußballs beglichen werden könnten (SZ 30./31.3.19; Ralf Wiegand, SZ 30./31.3.19).

Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.