1013: Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe – verfassungswidrig ?

Vier Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe liegen vor:

1. Der Vorschlag der Gruppe um die Abgeordneten Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD), den bislang die meisten Parlamentarier unterstützen. Er verbietet organisierte Sterbehilfe, lässt aber den Einzelfall straffrei.

2. Der Entwurf der Gruppe um Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Linke), der kommerzielle Sterbehilfe verbieten, aber organisierte zulassen will.

3. Das Modell von Karl Lauterbach (SPD) und Peter Hintze (CDU), das das Sterbehilfe-Verbot über das ärztliche Standesrecht regelt. Und

4. der Entwurf der CDU-Abgeordneten Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger, der jede Form der Suizid-Beihilfe unter Strafe stellt.

Auf Antrag der rechtspolitischen Sprecherin der Grünen, Katja Keul, hat dazu der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages zwei Gutachten erarbeitet, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Entwürfe geprüft worden ist. Danach ist nur der Entwurf von Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (4.) mit dem Grundgesetz vereinbar. Der aber hat politisch keine Chance.

Der Entwurf von Brand und Griese (1.) verstößt nach den Gutachten gegen das Bestimmungsgebot des Grundgesetzes. Ihm zufolge muss ein Gesetz klar regeln, wann sich jemand strafbar macht. Für die Gutachter ist unklar, wann die Grenze vom Einzelfall zur sogenannten geschäftsmäßigen Beihilfe überschritten ist. So könnte für Palliativ- und Intensivmediziner schnell die Schwelle erreicht sein, bei der das Leisten von Sterbehilfe zu einem wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit würde. Ähnliches gilt für den Vorschlag von Künast und Sitte (2.). Bei dem Vorschlag von Lauterbach und Hintze (3.) sehen die Gutachter einen Konflikt zwischen Bundes- und Länderkompetenzen. Denn das ärztliche Standesrecht ist Ländersache.

Katja Keul (Grüne) möchte deswegen die gegenwärtige Regelung beibehalten und auf Gesetzesänderungen verzichten. Der Schutz gegen unseriöse Vereine sei jetzt schon ausreichend. Kerstin Griese (SPD) hält ihren eigenen Entwurf (1.) nicht für verfassungswidrig. Man habe nach intensiver Beratung mit Straf- und Verfassungsrechtlern eine 26 Seiten umfassende Begründung verfasst, welche die Verfassungsmäßigkeit belege.

Eine schwierige Lage. Auch für das Bundesverfassungsgericht. Roger Kusch, dessen Sterbehilfe-Verein von einem Verbot betroffen wäre, hat den Gang nach Karlsruhe bereits angekündigt. Kerstin Griese (SPD) findet es nicht schlecht, wenn ein Gesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird (K.B. Becker/M. Drobinski SZ 27.8.15).

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