246: Blogger bleiben frei vom neuen Leistungsschutzrecht im Netz.

Im Bundeskabinett wurde das 7. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet, zum ersten Mal in der deutschen Rechtsgeschichte ein Leistungschutzrecht für Presseverlage. Allerdings ist die Opposition im Bundestag dagegen. Suchmaschinen-Betreiber sollen künftig für ihren Zugriff auf journalistische Inhalte Gebühren bezahlen. Zwar nicht schon dann, wenn sie einen Zeitungsartikel nur verlinken, daran hat der Presseverlag ja selbst ein Interesse, sondern erst dann, wenn sie das mit einer Artikelzusammenfassung oder einem Ausschnitt aus dem Artikel garnieren.

Wir Blogger bleiben von solchen Verpflichtungen ausdrücklich frei (SZ 30.8.12). Das war der Hauptgegenstand der Kritik vor allem im Netz an dem ursprünglichen Gesetzentwurf gewesen. Wir dürfen wie bisher Presseartikel zitieren und verwerten. Wie Vereine, Verbände und gewerbliche Wirtschaft. Wir Blogger kommen sogar in den Genuß des Leistungschutzrechts, wenn der Blog-Beitrag eine „verlagstypische Leistung darstellt“.

Das Leistungsschutzrecht ist vom Recht des geistigen EIgentums, dem Urheberrecht, zu unterscheiden. Es wird oft „kleines Urheberrecht“ genannt, weil es die Texte schützt, die das Urheberrecht nicht erfasst. Das Urheberrecht schützt etwa Reportagen, Kommentare und Analysen, also Texte, die eine besondere geistige oder sprachliche Leistung darstellen. Das Leistungsschutzrecht schützt auch Texte, die keine besondere Schöpfungshöhe aufweisen.

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