523: Rückgabe, Radbruchsche Formel, Raubkunstgesetz – was geschieht mit dem Schwabinger Sensationsfund?

Mit der Frage, was mit dem Schwabinger Sensationsfund geschieht, beschäftigen sich Stefan Koldehoff und Tobias Timm (Mitarbeit: Annette Lettau und Marie Schmidt) in der „Zeit“ (7.11.13).

„In München, Augsburg und Berlin sucht man jetzt nach der undichten Stelle, über die der Fall an die Öffentlichkeit gelangte. Warum wurde er gerade jetzt publik? Weil Cornelius Gurlitt nach deutschem Recht die Sammlung womöglich zum großen Teil zurückgegeben werden muss? Weil irgendjemand die Öffentlichkeit vor einer solchen Rückgabe auf den Erben des NS-Profiteurs Gurlitt aufmerksam machen wollte? Die Staatsanwaltschaft Augsburg denkt über eine juristische Konstruktion nach, die eine Enteignung von Cornelius Gurlitt möglich machen würde.“

„Schon gibt es erste Aufrufe, die die Rückgabe aller von den Nazis in staatlichen Museen beschlagnahmte Kunstwerke fordern. Dafür allerdings gibt es im Rechtsstaat Deutschland vorerst keine Grundlage. Das NS-Einziehungsgesetz von 1938 wurde bislang vor bundesdeutschen Gerichten nicht für unzulässig erklärt. Weil man nach 1945 Rechtssicherheit für die neuen Besitzer schaffen und diplomatische Verwicklungen mit Käufern vermeiden wollte, verzichteten die deutschen Museen auf Rückgabeforderungen. Die auf NS-Raubkunstfragen spezialisierte Dresdner Anwältin Sabine Rudolph sieht trotzdem Möglichkeiten, wie sich bestimmte Museen eine Rückgabe erstreiten könnten: Nach der sogenannten Radbruchschen Formel widerspräche das NS-Einziehungsgesetz in einem unerträglichen Maße der Gerechtigkeit und sei somit nichtig.“

„Dennoch bleibt fraglich, ob ein deutsches Museum, das zwischen 1933 und 1945 oder auch danach möglicherweise selbst Kunstwerke aus NS-beständen gekauft hat, den nach Kriegsende vereinbarten Burgfrieden brechen will. Zu groß würde das Chaos, das bei einem allgemeinen Bildertausch zwischen den Museen entstünde, so die Befürchtung.“

„Bei den Bildern, die womöglich jüdischen Sammlern geraubt wurden, sieht die Sache nicht viel anders aus, sind doch die Rückgabefristen dafür oft abgelaufen. Und die Washingtoner Erklärung von 1998, die dennoch eine Restitution aus moralischen Gründen vorsieht, bezieht sich nur auf Raubkunstwerke im öffentlichen Besitz. Darum handelte es sich bei dem Münchener Fund zweifellos nicht.“

„Bindende Gesetze zu schaffen, die den Opfern des Kunstraubs durch die Nazis zu ihrem Recht verhelfen, ist in Deutschland jahrzehntelang versäumt worden.“

„Warum wird diese verfahrene Situation nicht endlich aufgelöst, etwa durch ein verbindliches Raubkunstgesetz nach dem Vorbild Österreichs oder der Niederlande? Die Gelegenheit wäre dafür günstig, gerade jetzt, da bei den Koalitionsverhandlungen in Berlin nicht nur CDU und SPD, sondern auch Bund und Länder an einem Tisch sitzen. Das Thema NS-Raubkunst steht aber wieder einmal nicht auf der Agenda – obwohl es dringend daraufgehörte. Stattdessen wird Deutschland der restlichen Welt wieder einmal erklären müssen, warum Mitläufer und Mittäter und ihre Erben bei uns nach wie vor wirtschaftlich davon profitieren können, dass sie mit dem NS-Regime kollaboriert haben. Mehr noch: Sollten in der Münchener Wohnung Kunstwerke gelagert haben, die der damalige Händler vom NS-Staat nur in Kommission bekommen hatte, würden diese an den Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs zurückfallen. Der Profiteur wäre in diesem Fall die Bundesrepublik Deutschland selbst.“

Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.