NPD-Verbot – trotz V-Leuten ?

Als rechtsextremistische Partei verfolgt die NPD grundsätzlich eine Strategie der zwei Wege: einmal die Mitwirkung und Beteiligung am parlamentarischen Geschehen, andererseits das Wirken im Untergrund. Deswegen sollte sie auch verboten werden; denn dann fallen die Propagandamöglichkeiten einer auf der Tribüne des Parlaments agierenden Partei weg. Im Untergrund ist sie ohnehin immer. Das Argument, die Partei werde durch ein Verbot in den Untergrund gedrängt, stimmt also nicht.

Nun ist der letzte Versuch, die NPD zu verbieten, gescheitert. 2001/2003 konnte die Partei in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht verboten werden, weil zu viele V-Leute des Verfassungsschutzes in ihren Gremien tätig waren. Weil heute vermutlich genau so viele Agenten dort tätig sind, besteht die Gefahr, dass ein erneutes Verbotsverfahren scheitert. Das wollen alle Demokraten vermeiden.

Nun ist ein NPD-Funktionär beschuldigt, die Mörder aus Thüringen bei ihrem Tun unterstützt zu haben. Ihm wird wird Beihilfe zum sechsfachen Mord vorgeworfen. Dies ist für Heribert Prantl, der sich schon manches Mal mit seinen Überlegungen um die Verfassungsmäßigkeit verdient gemacht hat, Anlass, über einen anderen Weg zum Verbot der NPD nachzudenken, bei dem die V-Leute nicht angeschaltet werden müssen (SZ 30.11.). Denn der beschuldigte NPD-Funktionär könnte der Beweis dafür sein, dass die NPD Gewalt duldet oder gar fördert. Falls dies der Fall sein sollte, wäre ein NPD-Verbot möglich, obwohl viele V-Leute dort tätig sein könnten.

In seinem Beschluss vom 18. März 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht die Enttarnung aller V-Leute staatlicher Behörden nicht apodiktisch verlangt, um die Partei verbieten zu können. Diese Anforderung galt nur „für den Regelfall“. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die NPD Gewalt fördert. In diesem Fall müssen die Überlegungen zur strikten „Staatsfreiheit im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei“ nämlich zurücktreten. Dann wird der Schutz vor der Gefahr und der Schutz der potentiellen Opfer wichtiger als die Penibilität des Verfahrens.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 ausführlich dargestellt, warum es ein Verfahrenshindernis darstellt, wenn V-Leute unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei dort tätig sind. Das sei unvereinbar mit einem rechtsstaatlichen Verfahren. „Mitglieder der Führungsebene, die mit einander entgegengesetzten Loyalitätsansprüchen des staatlichen Auftraggebers und der observierten Partei konfrontiert sind, schwächen die Stellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht im Kern.“

Liegt davon eine Ausnahme vor wie bei der Förderung von Gewalt, dürfen die Verfahrensrechte der Partei eingeschränkt werden „zugunsten zwingend erforderlicher Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren“. Prantl dazu: „Wenn die Partei Gewalt fördert, wäre es zu gefährlich so lange zu warten, bis die V-Leute abgeschaltet sind.“ Prantl ist der Meinung, dass sich in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht nicht mehr lange mit der Weltanschauung der NPD befassen müsste. Es müsste sich auf die Verbindungen zwischen NPD-Funktionären und Gewalttaten konzentrieren. „Dann ist das NPD-Verbot ein Beitrag zum Schutz der Einwanderer in Deutschland.“

So ist es tatsächlich.

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