Die SPD bringt diese Woche einen Gesetzentwurf zu einem Hinweisgeberschutzgesetz ein. Solch ein Gesetz ist dringend geboten. Es muss präzise formuliert sein, damit nicht leichtfertig in die Welt gesetzte Gerüchte davon geschützt werden (Heribert Prantl in der SZ, 6.2.2012). Bei Ungenauigkeit könnte es dazu kommen. Aber vergessen wir nicht, dass dann, wenn es nicht Hinweisgeber wie Martin Luther gegeben hätte, manche Missstände nicht beseitigt worden wären.
Ein Hinweisgeberschutzgesetz und die Tätigkeit, die davon geschützt wird, sind bei den Menschen nicht von vornherein beliebt. Denunziantentum („Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant.“) und Spitzelei werden verständlicherweise verachtet. Noch zu gut im Gedächtnis ist die Stasi-Spitzelei. Auch im Dritten Reich wurden Spitzel und Denunzianten vom Regime eingesetzt. Armeen neigen dazu, Hinweisgeber aus ihren Reihen als Verräter zu verstehen. Zumindest als Nestbeschmutzer gelten diejenigen, welche etwa Massenmedien auf Missstände aufmerksam machen. Ein Hinweisgeberschutzgesetz ist insbesondere dazu da, Arbeitnehmer zu schützen, die Sauereien und Skandale in ihren Betrieben aufdecken.
Im angloamerikanischen Recht wird Whistleblowing schon seit längerem geschützt und honoriert. Neuerdings erhalten Hinweisgeber dort sogar einen Teil der Summe, die das Unternehmen bei einer Rechtsverletzung zu zahlen hat. Auch in Deutschland gibt es ein „berechtigtes Interesse“ an der Aufdeckung von rechtswidrigem Verhalten. Dabei muss das Gesetz gewährleisten, dass Unternehmen und ihre Mitarbeiter nicht zu Unrecht beschuldigt werden dürfen. Denn es bleibt ja „immer etwas hängen“ („Semper aliquid haeret.“). Besonders prekär sind anonyme Hinweise. Das Interesse, vor Falschaussagen bewahrt zu werden, ist ebenso so schützenswert wie das der Whistleblower.
Für Prantl sind Sanktionsdrohungen gegen Chefs, die Hinweisgeber vor versammelter Mannschaft herunterputzen, unverzichtbarer Bestandteil des Gesetzes. „Ins Whistleblower-Gesetz gehört deshalb der Satz: Wer als Vorgesetzter Hinweisgeber benachteiligt, hat mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung zu rechnen.“